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649.6 CH-BL

§ 16 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Revision

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§ 16 Fachschulvereinbarung · Revision

1. Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller beteiligten Kantone revidiert werden.

2. Die Anhänge können durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Kantone revidiert werden.

3. Auf eine schriftliche Erklärung des antragstellenden Kantons treten einseitige Änderungen der Anhänge - soweit diese Streichungen betreffen - nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres des Standortkantons, in Kraft.

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