649.6
CH-BL
§ 15 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Geschäftsstelle
§ 15 Fachschulvereinbarung · Geschäftsstelle
1. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2. Der Beitritt zur Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
3. Anträge auf Revision der Vereinbarung oder Änderung des Geltungsbereichs sind an die Geschäftsstelle zu richten.