Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
649.6 CH-BL

§ 15 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Geschäftsstelle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Fachschulvereinbarung · Geschäftsstelle

1. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung.

2. Der Beitritt zur Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.

3. Anträge auf Revision der Vereinbarung oder Änderung des Geltungsbereichs sind an die Geschäftsstelle zu richten.

← § 14 Fachschulvereinbarung Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Zweck § 16 Fachschulvereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →