649.6
CH-BL
§ 11 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Studierende aus Nicht-Vereinbarungskantonen
§ 11 Fachschulvereinbarung · Studierende aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1. Studierende aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden nur zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2. Den Studierenden aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind oder die eine im Anhang aufgeführte Schule nicht anerkennen, wird zusätzlich zum Schulgeld wenigstens ein Beitrag gemäss § 5 in Rechnung gestellt.