649.6
CH-BL
§ 1 Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) - Zweck
§ 1 Fachschulvereinbarung · Zweck
1. Die Vereinbarung bezweckt
a. die Kantone an der Finanzierung ausseruniversitärer Bildungsanstalten (Schulen) zu beteiligen
b. den Zugang zu diesen Schulen nach Möglichkeit sicherzustellen
c. die Gleichstellung der Studierenden und der Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Vereinbarungskantone zu gewährleisten.