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649.22 FHNW CH-BL

§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Gebühren

Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW
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§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Gebühren

1. Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz.

2. Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ausserhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die FHNW höhere Studiengebühren erheben.

3. Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regierungsausschusses.

4. Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW fest.

5. Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leistungen Gebühren erheben.

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