Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
649.22 FHNW CH-BL

§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Beschränkung der Zulassung

Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Beschränkung der Zulassung

1. Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulassung zu den Diplomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.

2. Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht

a. Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufsmaturität in den Studienrichtungen, wo eine einschlägige Berufsmaturität besteht, bevorzugt behandelt werden;

b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;

c. Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern;

d. Eignungstests.

3. Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.

← § 7 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW § 9 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →