§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Leistungsauftrag
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Leistungsauftrag
1. Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2. Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest
a. die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte;
b. die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerfüllung;
c. die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode;
d. die jährlichen Beiträge;
e. die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone;
f. allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik;
g. die Modalitäten der Berichterstattung.
3. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.
4. Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.
5. Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich Bericht.