§ 36 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Pensionskasse
§ 36 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Pensionskasse
1. Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren bleiben die Mitarbeitenden der FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensionskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist.
2. Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in diejenige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke in der bisherigen Pensionskasse aus.
3. Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in diejenige Pensionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat.
4. Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichen der Basellandschaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA-BB aus. Der Kanton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt eine allfällige Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der Musikakademie der Stadt Basel aus.
5. Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensionskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur Anwendung.
6. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einigen sich in einer separaten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versicherten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-BB.
7. Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest, wie die Renten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensionskasse aufgeteilt werden.
8. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen ab dem Zeitpunkt der Errichtung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA-Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinbarung.
9. Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken in den betroffenen Pensionskassen auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt.