§ 35 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Liegenschaften
§ 35 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Liegenschaften
1. Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutzten Liegenschaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwischen der FHNW und den Vertragskantonen zu marktgerechten Mietpreisen abgeschlossen.
2. Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauftragsperiode fest.
3. Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhochschulen oder Kantonen und Dritten übernimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4. Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.
5. Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatzflächen auf Grund steigender Studierendenzahlen können die Vertragskantone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vorbehalt von Abs. 6 Flächen im nachfolgend definierten Umfang vermieten
a. Kanton Aargau: 24'500 m² Hauptnutzfläche am Standort Brugg-Windisch als Ersatz von 20'000 m² Hauptnutzfläche;
b. Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 9'100 m² Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und 16'800 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 15'070 m² (Pädagogik und Soziale Arbeit).
c. Kanton Solothurn: 10'000 m² Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m² Hauptnutzfläche.
6. Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a-c definierten Flächen ist
a. ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenigen Bereiche, die der Bundesgesetzgebung unterstehen;
b. der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinngemäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nicht der Bundesgesetzgebung unterstehen.
7. Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die FHNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskantonen für die in Abs. 6 lit. a-c definierten neuen Flächen verpflichtet.