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649.22 FHNW CH-BL

§ 33 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Beschwerdekommission

Rechtsschutz
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§ 33 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Beschwerdekommission

1. Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.

2. Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertreten.

2bis. Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst.

3. Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.

4. Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW und entscheidet in personalrechtlichen Streitigkeiten. Sie entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.

5. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ist die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung jedoch ausgeschlossen.

5bis. Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten sind kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

6. Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter gezogen werden.

7. Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten können an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden.

8. Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch über die erledigten Verfahren.

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