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649.22 FHNW CH-BL

§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
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§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1. Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.

2. Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.

3. Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

4. Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

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