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§ 26 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
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§ 26 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1. Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem geplanten Aufwand der FHNW abzüglich der geplanten Einnahmen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b-g. Die von den Vertragskantonen im Leistungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzierungsbeiträge bilden zusammen den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertragskantonen aufgeteilt

a. 80% des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen aufgeteilt.

b. 20% des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Vertragskantone aufgeteilt.

2. Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplomstudiengang.

3. Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.

4. Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finanziert dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) gedeckt sind.

5. Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per Valuta 5. des Monats.

6. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag für ein weiteres Jahr.

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