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649.22 FHNW CH-BL

§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Fachhochschulrat

Organe und ihre Aufgaben
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§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Fachhochschulrat

1. Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.

2. Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.

3. Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse abberufen.

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