§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Regierungen der Vertragskantone
§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Regierungen der Vertragskantone
1. Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben
a. Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss;
b. Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente;
c. Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente;
d. Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses;
e. Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates;
f. Wahl der Revisionsstelle;
g. Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission;
h. Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission;
i. Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
j. Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2. Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.