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649.22 FHNW CH-BL

§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Regierungen der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Regierungen der Vertragskantone

1. Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben

a. Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss;

b. Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente;

c. Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente;

d. Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses;

e. Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates;

f. Wahl der Revisionsstelle;

g. Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission;

h. Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission;

i. Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;

j. Genehmigung der Anstellungsbedingungen.

2. Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

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