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649.22 FHNW CH-BL

§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Interparlamentarische Kommission[[1]](#articletitle_text_fn_15953_2_1_c)

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) · Interparlamentarische Kommission[[1]](#articletitle_text_fn_15953_2_1_c)

1. Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.

2. Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode fünf Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.

3. Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zuhanden der in den Kantonen zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor und erstattet ihnen Bericht.

4. Die Interparlamentarische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.

5. Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente mit folgenden Aufgaben

a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht;

b. Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staatsvertragskantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;

c. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der FHNW rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen;

d. Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen;

e. Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.

6. Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

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