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649.2 CH-BL

Art. 9 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Wohnsitzwechsel von Auszubildenden

Auszubildende
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Art. 9 RSA 2009 · Wohnsitzwechsel von Auszubildenden

1. Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von 2 Jahren.

2. Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

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