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649.2 CH-BL

Art. 7 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Festsetzung der Kantonsbeiträge

Kantonsbeiträge
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Art. 7 RSA 2009 · Festsetzung der Kantonsbeiträge

1. Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von 2 Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.

2. Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.

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