649.2
CH-BL
Art. 6 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Liste der beitragsberechtigten Schulen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 RSA 2009 · Liste der beitragsberechtigten Schulen
1. Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2. Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3. Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.