649.2
CH-BL
Art. 20 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Revision des Abkommens
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 RSA 2009 · Revision des Abkommens
1. Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2. Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle 2 Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach 1 Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3. Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle 2 Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.