Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
649.2 CH-BL

Art. 20 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Revision des Abkommens

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 RSA 2009 · Revision des Abkommens

1. Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.

2. Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle 2 Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach 1 Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.

3. Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle 2 Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

← Art. 19 RSA 2009 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck Art. 21 RSA 2009 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →