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649.2 CH-BL

Art. 19 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Weiterdauer der Verpflichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 RSA 2009 · Weiterdauer der Verpflichtungen

1. Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

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