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649.2 CH-BL

Art. 18 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 RSA 2009 · Kündigung

1. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach 5 Beitrittsjahren.

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