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649.2 CH-BL

Art. 17 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 RSA 2009 · Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.

2. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 5 Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.

3. Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

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