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649.2 CH-BL

Art. 16 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 RSA 2009 · Beitritt

1. Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.

2. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

3. Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

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