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649.2 CH-BL

Art. 14 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Kommission zum Vollzug des Abkommens

Vollzug
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Art. 14 RSA 2009 · Kommission zum Vollzug des Abkommens

1. Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben

a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion);

b. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion);

c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);

d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen;

e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge;

f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;

g. die periodengerechte Aufgabenplanung;

h. Koordinationsaufgaben;

i. die Regelung von Verfahrensfragen;

j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;

k. weitere Vollzugsaufgaben.

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