Art. 14 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Kommission zum Vollzug des Abkommens
Art. 14 RSA 2009 · Kommission zum Vollzug des Abkommens
1. Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben
a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion);
b. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion);
c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge;
f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
g. die periodengerechte Aufgabenplanung;
h. Koordinationsaufgaben;
i. die Regelung von Verfahrensfragen;
j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
k. weitere Vollzugsaufgaben.