649.2
CH-BL
Art. 13 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Geschäftsstelle
Vollzug
Art. 13 RSA 2009 · Geschäftsstelle
1. Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben
a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.