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649.2 CH-BL

Art. 13 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Geschäftsstelle

Vollzug
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Art. 13 RSA 2009 · Geschäftsstelle

1. Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben

a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;

b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.

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