Art. 12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Konferenz der Abkommenskantone
Art. 12 RSA 2009 · Konferenz der Abkommenskantone
1. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1 Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2. Ihr obliegen die folgenden Aufgaben
a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von 2 Jahren;
c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3. Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4. Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.