Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
649.2 CH-BL

Art. 12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Konferenz der Abkommenskantone

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 RSA 2009 · Konferenz der Abkommenskantone

1. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1 Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.

2. Ihr obliegen die folgenden Aufgaben

a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;

b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von 2 Jahren;

c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;

d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens;

e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens;

f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.

3. Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

4. Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

← Art. 11 RSA 2009 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck Art. 13 RSA 2009 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →