649.2
CH-BL
Art. 11 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
Vollzug
Art. 11 RSA 2009 · Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1. Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2. Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.