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649.2 CH-BL

Art. 10 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Anmeldeverfahren

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Art. 10 RSA 2009 · Anmeldeverfahren

1. Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.

2. Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

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