649.2
CH-BL
Art. 1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 RSA 2009 · Zweck
1. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
a. den interkantonalen Zugang;
b. die Stellung der Auszubildenden;
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.