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649.2 CH-BL

Art. 1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 RSA 2009 · Zweck

1. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

a. den interkantonalen Zugang;

b. die Stellung der Auszubildenden;

c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

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