649.12
CH-BL
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) - Grundsätze
Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Art. 2 Sonderpädagogik-Konkordat · Grundsätze
1. Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann vonden Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.