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649.12 CH-BL

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 15 Sonderpädagogik-Konkordat · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.

2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

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