649.12
CH-BL
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) - Umsetzungsfrist
Schlussbestimmungen
Art. 14 Sonderpädagogik-Konkordat · Umsetzungsfrist
1. Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.