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649.12 CH-BL

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) - Umsetzungsfrist

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Sonderpädagogik-Konkordat · Umsetzungsfrist

1. Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

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