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649.12 CH-BL

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) - Zweck

Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Art. 1 Sonderpädagogik-Konkordat · Zweck

1. Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[2], in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule[3] und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen[4] statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere

a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,

b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,

c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

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