649.11
HarmoS
CH-BL
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) - Fristen
Schlussbestimmungen
Art. 12 HarmoS-Konkordat · Fristen
1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Art. 7 anzuwenden.