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649.1 CH-BL

Art. 9 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 9 Schulkonkordat · Beitritt

1. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

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