649.1
CH-BL
Art. 8 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Fristen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Schulkonkordat · Fristen
1. Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2. Die Konkordatskantone verpflichten sich
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen;
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.