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649.1 CH-BL

Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Organisatorische Vorkehrungen
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Art. 5 Schulkonkordat · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

4. Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

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