649.1
CH-BL
Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schulkonkordat · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4. Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.