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649.1 CH-BL

Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Zusammenarbeit

Materielle Vorschriften
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Art. 4 Schulkonkordat · Zusammenarbeit

1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.

2. Zu diesem Zweck werden

a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;

b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

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