649.1
CH-BL
Art. 4 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Zusammenarbeit
Materielle Vorschriften
Art. 4 Schulkonkordat · Zusammenarbeit
1. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2. Zu diesem Zweck werden
a. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.