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649.1 CH-BL

Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Verpflichtungen

Materielle Vorschriften
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Art. 2 Schulkonkordat · Verpflichtungen

1. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen

a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.

b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.

c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.

d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

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