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649.1 CH-BL

Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Schulkonkordat · Inkrafttreten

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.

2. Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux am 29. Oktober 1970.

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