649.1
CH-BL
Art. 10 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Austritt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Schulkonkordat · Austritt
1. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.