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649.1 CH-BL

Art. 10 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Austritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 10 Schulkonkordat · Austritt

1. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

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