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649.1 CH-BL

Art. 1 Konkordat über die Schulkoordination (Schulkonkordat) - Zweck

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Art. 1 Schulkonkordat · Zweck

1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

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