648.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Schulraumbedarf
§ 6 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Schulraumbedarf
1. Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.