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648.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Schulraumbedarf

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§ 6 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Schulraumbedarf

1. Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.

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