648.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Bauvorhaben
§ 4 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Bauvorhaben
1. Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.
2. Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.
3. Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.
4. Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.