Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
648.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Bauvorhaben

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Bauvorhaben

1. Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.

2. Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.

3. Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.

4. Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.

← § 3 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen Zweck § 6 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →