648.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Grösse von Sekundarschulanlagen
§ 2 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Grösse von Sekundarschulanlagen
1. Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.
2. 2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.