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648.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Grösse von Sekundarschulanlagen

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§ 2 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Grösse von Sekundarschulanlagen

1. Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.

2. 2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.

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