648.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen - Zweck
§ 1 Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Schulbauten und Schuleinrichtungen der Sekundarschulen nach Massgabe der Raumprogrammrichtlinien gemäss Anhang.