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648.11 CH-BL

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8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Schulbauten und Schuleinrichtungen der Sekundarschulen nach Massgabe der Raumprogrammrichtlinien gemäss Anhang.

1. Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.

2. 2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.

1. Die massgebenden Grundlagen zur Bestimmung des Raumbedarfs ergeben sich aufgrund folgender Faktoren

a. der Schüler- und Klassenprognosen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;

b. der Klassenzuweisungsplanung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

2. Bei der Bestimmung des Raumbedarfs berücksichtigt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die lokalen Raumbedarfsmodelle, vorausgesetzt, die baulichen Konsequenzen sind wirtschaftlich und verhältnismässig.

1. Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.

2. Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.

3. Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.

4. Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.

1. Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.

1. Bei Bauvorhaben ist die behindertengerechte Bauweise gestützt auf § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sicherzustellen.

1. Die Verordnung vom 21. Dezember 1993 über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen wird aufgehoben.

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