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647.12 CH-BL

§ 9 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Leitungszeit

Arbeitszeit, Lohn - Primarstufe
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§ 9 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Leitungszeit

1. Die Leitungszeit auf der Primarstufe für die Schulleitungsaufgabe setzt sich zusammen

a. * aus einem Minimalpensum von 30 %, welches anhand der Klassenzahlen gemäss Anhang 1 erhöht wird;

b. * sowie aus einem allfälligen Mehraufwandpensum für mehrere Schulanlagen, wobei

1. die 2. Schulanlage mit 10 % berücksichtigt wird, ausser sie besteht nur aus 1 Klasse;

2. jede weitere Schulanlage mit 4 oder mehr Klassen mit 5 % und mit 7 oder mehr Klassen mit 10 % berücksichtigt werden.

1bis. Kindergärten werden nicht als zusätzliche Schulanlage im Sinne von Abs. 1 Bst. b gezählt.

2. ...

2bis. ...

2ter. Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.

2quater. Bei einem Leitungsmodell mit Rektorat ist diese Funktion mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Vorbehalten bleiben Stellenkombinationen der Rektoratsfunktion mit der kommunalen Zuständigkeit für Bildung. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.

3. Die Leitungszeit wird spätestens alle 4 Jahre oder auf Antrag der Schulleitung beziehungsweise von Amtes wegen durch die Gemeinde überprüft und bei Bedarf angepasst.

4. Die Schulleitungsaufgaben werden spätestens alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft.

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