Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647.12 CH-BL

§ 7 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Rückkehr in die Lehrtätigkeit

Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Rückkehr in die Lehrtätigkeit

1. Schulleitungsmitgliedern mit pädagogischer Ausbildung ist nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Unterrichtspensum, das demjenigen vor Aufnahme ihrer Schulleitungstätigkeit entspricht, anzubieten.

2. Diese Regelung gilt nicht für die Musikschulen.

← § 6 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate Geltungsbereich § 9 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →