647.12
CH-BL
§ 7 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Rückkehr in die Lehrtätigkeit
Anstellung
§ 7 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Rückkehr in die Lehrtätigkeit
1. Schulleitungsmitgliedern mit pädagogischer Ausbildung ist nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Unterrichtspensum, das demjenigen vor Aufnahme ihrer Schulleitungstätigkeit entspricht, anzubieten.
2. Diese Regelung gilt nicht für die Musikschulen.