§ 6 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Unterrichtstätigkeit von Schulleitungsmitgliedern
§ 6 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Unterrichtstätigkeit von Schulleitungsmitgliedern
1. Die Schulleitungsmitglieder erhalten für eine allfällige Unterrichtstätigkeit und ihre Schulleitungstätigkeit je einen Anstellungsvertrag. Die Anstellung erfolgt bei den kommunalen Schulen durch die Anstellungsbehörde der Schulleitungsmitglieder, bei den kantonalen Schulen durch die zuständige Dienststelle.
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3. Schulleitungsmitglieder, die neben der Unterrichtstätigkeit zu mindestens 50 Stellenprozenten als Schulleitungsmitglied tätig sind, werden für das gesamte Arbeitspensum in das für die entsprechende Funktion der Schulleitung vorgesehene Lohnband eingereiht, sofern sie ihre Unterrichtstätigkeit an einer Schule wahrnehmen, an der sie auch in der Schulleitung sind. Vorbehalten bleibt ein Abzug aufgrund unvollständiger oder stufenfremder Ausbildungen.
4. Bei Co-Rektoraten erfolgt die Lohneinreihung für die Unterrichtstätigkeit nach Abs. 3 gemäss dem Lohnband von Konrektorinnen und Konrektoren. Abzüge gemäss Abs. 3 bleiben vorbehalten.
5. Liegen mehrere Verträge als Schulleitungsmitglied an unterschiedlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft vor, werden die Leitungspensen zusammengezählt. Die Summe gilt für die Lohneinreihung als 1 Pensum.
6. Schulleitungsmitglieder, die neben der Unterrichtstätigkeit zu weniger als 50 % als Schulleitungsmitglied tätig sind, werden für das Schulleitungspensum in das für die entsprechende Funktion der Schulleitung vorgesehene Lohnband und für das Unterrichtspensum in das ihrer Lehrerinnen- und Lehrerfunktion entsprechende Lohnband eingereiht.